§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft 03 Mitlechtern".
Der Verein hat seinen Sitz in 64668 Rimbach, Ortsteil Mitlechtern.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen
werden und führt dann den Namen Sportgemeinschaft 03 Mitlechtern e.V.
§ 2
Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports,
die Betreuung der Mitglieder, sowie die erzieherische, fachliche,
ideelle und materielle Pflege des Sports im allgemeinen.
Der Jugendsport soll besonders gefördert werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der
Solidarität aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältsmäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle Personen ohne Rücksicht auf
Beruf, Rasse und Religion werden, die bereit sind, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins
anerkennen.
2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
5. Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) passive Mitglieder
d) jugendliche Mitglieder
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung kann Art, Höhe und Fälligkeit
jederzeit neu festlegen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod
des Mitglieds, bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfogt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen.
Der Ausschluß erfolgt grundsätzlich, wenn das Mitglied mit der
Zahlung des Beitrages mehr als ein Jahr im Verzug ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß bei vereinsschädigem
Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
b) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
c) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
d) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt sind
alle volljährigen Mitglieder.
e) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens
zwei Wochen vor dem Termin in den örtlichen Tageszeitungen
"Odenwälder Zeitung" und "Starkenburger Echo" zu erfolgen.
Die Tagesordnungspunkte sind bekannt zu geben.
f) Der 1.Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
g) Anträge der Mitglieder müssen der Mitgliederversammlung vorgelegt
werden, wenn sie dem Vorstand spätestens vier Tage vorher
schriftlich vorgelegt wurden.
h) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert.
Der Vorstand muß dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstand verlangt.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen
Befugnisse zu wie den ordentlichen.
i) Die Tagesordnung der Versammlung muß enthalten:
- Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Anträge, Mitteilungen,Verschiedenes
j) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.
k) Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmung unter Punkt l, die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
l) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder-
versammlung mit einer Mehrheit 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Rimbach, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
m) Die Wahl des Vorstandes erfogt durch Handzeichen (Handaufheben).
Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, auf Antrag oder wenn zwei
oder mehr Mitglieder kandidieren (Stimmzettel).
n) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus: - 1.Vorsitzenden
- 2.Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- den Spartenleitern
- den Jugendleitern
- den Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und der Kassenwart.
Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt worden ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
1.Vorsitzenden den Ausschlag.
Die einzelnen Aufgabengebiete des Vorstandes und das
sonstige Vereinsgeschehen regelt neben der Satzung
die Geschäftsordnung.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 9
Finanzmittel und ihre Verwendung
Finanzmittel erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen und Sammlungen
- Zuschüsse
- Sonstige Zuwendungen, Spenden
Der Verein erstebt keinen Gewinn.
Die Vereinsmittel sollen ausschließlich für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung
am 03.01.2003 beschlossen worden.
Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.
Nachfolgend stehen die Personen,
die diesen Verein gegründet haben:
Arnold, Arthur
Bauer, Peter
Bechtel, Bernd
Bechtel, Gabriele
Botkin, Darlene
Botkin, Lorne
Finkbeiner, Alec
Georgi, Boris
Georgi, Edmund
Gräf, Günter
Heumann, Michael
Knecht, Karin
Knecht, Peter
Knecht, Willi
Kunt, Marco
Kunzke, Peter
Kreuzer, Marco
Meister, Wolfgang
Mühlbayer, Dirk
Mühlbayer, Thorsten
Rettig, Bernd
Rettig, Dieter
Rettig, Doris
Rettig, Erich
Ripper, Peter
Schley, Patrick
Schulz, Dirk
Schulz, Inge
Steingrüber, Peter
Trautmann, Philipp
Treusch, Günther